Promotion
Im Folgenden geben wir Ihnen einen groben Überblick über das Promotionsverfahren an der Fakultät für Informatik und Mathematik. Für Promotionen im gemeinsamen Verfahren mit einer ausländischen Universität gelten etwas andere Regeln, siehe § 17 der Allgemeinen Promotionsordnung (bei Annahme als Doktorand ab Oktober 2018) oder § 23-27 der Promotionsordnung (bei Zulassung vor Oktober 2018).
Immatrikulation als Promotionsstudent (optional)
Es besteht die Möglichkeit, sich als Promotionsstudent(in) zu immatrikulieren. Sie erhalten damit Studierendenstatus. Genaue Auskünfte hierzu erteilt das Studierendensekretariat. Für die Einschreibung ins Promotionsstudium müssen Sie die Zulassung des Promotionsausschusses vorlegen, den sogenannten "Zulassungsbescheid".
Das Promotionsstudium ist gesetzlich auf eine Höchstdauer von vier Jahren festgelegt. Auf begründeten Antrag hin kann mit einer schriftlichen Befürwortung des Doktorvaters / der Doktormutter die Immatrikulation verlängert werden. Auch hierfür ist das Studierendensekretariat ihr Ansprechpartner.
Annahme als Doktorandin oder Doktorand (obligatorisch)
Neben der optionalen Immatrikulation steht die obligatorische (fachliche) Zulassung zur Promotion an der Fakultät für Informatik und Mathematik. Sie erfolgt über das Dekanat bei dem oder der Vorsitzenden des Promotionsausschusses.
Bevor Sie den Antrag auf die Annahme als Doktorandin oder Doktorand stellen, lesen Sie sich bitte die aktuelle Promotionsordnung (Allgemeine Promotionsordnung [APromoO] und Fachpromotionsordnung [FPromO]) gründlich durch. Der schriftliche Antrag auf Annahme als Doktorand oder Doktorandin nach § 8 der APromO erfolgt bei dem oder der Vorsitzenden des Promotionsausschusses. Dies ist derzeit Prof. Dr. Michael Granitzer.
Sie müssen in der Regel die Zusage für eine Betreuung in Form einer Betreuungsvereinbarung nachweisen. Durch die Anmeldung ergibt sich keine Abgabefrist.
Eine Vorlage für den Antrag auf Zulassung bzw. die nötige Erklärung erhalten Sie auf Anfrage im Dekanat.
Für Promotionen im gemeinsamen Verfahren mit einer ausländischen Universität finden Sie Informationen unter den folgenden Links:
- PhD in Co-supervision within IRIXYS (Cotutelle Universität Passau und INSA Lyon)
- International Dual Degree PHD (COTUTELLE) at Campus France (Website)
- International Dual Degree PHD (COTUTELLE) at Campus France (PDF)
Kolloquium
Im Doktorandenkolloquium stellen Sie in einem 20minütigen Vortrag mit anschließender Diskussion den Inhalt Ihrer Dissertation vor. Hierzu findet jedes Semester mind. ein eigener Kolloquiumstermin mit mehreren Doktorandinnen und Doktoranden der Fakultät statt. Die Meldung für das Doktorandenkolloquium erfolgt im Dekanat oder bei Dr. Robert Offinger.
Mindestens 6 Monate vor Abgabe sollten in der Diskussion mit der Betreuerin oder dem Betreuer Ähnlichkeiten zu anderen Arbeiten, mögliche Schwerpunkte, Probleme und der aktuelle Stand der Arbeit angesprochen werden.
Abgabe der Dissertation
Als Doktorand bzw. Doktorandin sollten Sie rechtzeitig mit Ihrem Doktorvater bzw. Ihrer Doktormutter über einen möglichen Zweitgutachter oder eine mögliche Zweitgutachterin Ihrer Arbeit sprechen. Der Zweitgutachter oder die Zweitgutachterin wird von Ihrem Doktorvater bzw. Ihrer Doktormutter im Kollegium vorgestellt bzw. vom (Ständigen) Promotionsausschuss bestellt.
Bei der Einreichung Ihrer Dissertation müssen Sie zusätzlich einige eidesstattliche Aussagen und eine (detaillierte) Liste aller Vorveröffentlichungen abgeben.
Im nächsten Schritt schreiben die Gutachter ihre Gutachten. Die Dissertation (zusammen mit den Gutachten) muss anschließend von der Professorenschaft der FIM (im Umlauf oder per Einsichtnahme) genehmigt werden. Da das Ende des Umlaufs oder der Einsichtnahme gut kalkulierbar oder bekannt ist, kann der Termin für das Rigorosum (mit zwei Wochen Vorlaufsfrist für Einladungen) festgelegt werden. Rigorosumstermine sollen, falls möglich, nicht in der vorlesungsfreien Zeit liegen. Die Koordination des Rigorosumstermins mit den Mitgliedern der Promotionskommission (s.u.) übernimmt in der Regel das Sekretariat Ihres Doktorvaters bzw. Ihrer Doktormutter. Für die korrekte Meldung des Rigorosumstermins ans Dekanat sind Sie selbst verantwortlich.
Rigorosum
Die Promotions(prüfungs)kommission, die Ihr Rigorosum begleitet, besteht aus einem oder einer Vorsitzenden, der oder die Mitglied des Ständigen Promotionsausschusses ist, und aus vier Professoren und Professorinnen, die Sie prüfen werden. Eine/r der Prüfer wird vom Promotionsausschuss zum/zur Schriftführer/in bestellt.
Das Rigorosum besteht aus einem 45-minütigen öffentlichen Vortrag (plus Fragen) sowie aus einer 45-minütigen nicht-öffentlichen mündlichen Prüfung durch vier Professoren und Professorinnen und einen Schriftführer. Die beiden Dissertationsgutachter prüfen jeweils etwa ein Drittel der Zeit. Die beiden anderen Prüfenden teilen sich den Rest der Zeit. Auch hier sollten Sie sich frühzeitig überlegen, wen Sie als Prüfenden benennen möchten, wer den Vorsitz übernehmen soll, und – in Absprache mit dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses – Kontakt zu diesen Professoren und Professorinnen aufnehmen. (Normalerweise sollen durch die vier Prüfenden verschiedene Fachgebiete der Fakultät für Informatik und Mathematik abgedeckt werden.)
Beachten Sie: Der (Ständige) Promotionsausschuss oder das Dekanat überprüfen nicht, ob die gemeldeten Prüfer am gemeldeten Termin teilnehmen können. Das Risiko, dass die Prüfung in solch einem Fall nicht stattfinden kann, trägt der Doktorand oder die Doktorandin. Der (Ständige) Promotionsausschuss beschließt die Promotions(prüfungs)kommission mit der zugehörigen Aufgabenteilung (Vorsitz, Schriftführung). Sich anschließend ergebende Änderungen können aufgrund der Ladungsfristen den Rigorosumstermin gefährden.
Die genaue Skala und die Gewichtung der drei Teilnoten (zwei Gutachten und das Rigorosum) kann der aktuellen Promotionsordnung entnommen werden.
Veröffentlichung bzw. Pflichtexemplare
Nach erfolgreichem Abschluss des Rigorosums müssen Sie innerhalb eines Jahres ab Notenmitteilung entweder (siehe § 22 Promotionsordnung bzw. § 8 der FPromO)
- zwei Pflichtexemplare der Dissertation in kopierfähiger Maschinenschrift sowie eine elektronische Version, die auf einem Server der Universitätsbibliothek abrufbar zur Verfügung gestellt wird, abgeben (nähere Information zu dieser Veröffentlichung mittels OPUS) oder
- wenn ein gewerblicher Verlag die Verbreitung der Dissertation über den Buchhandel übernimmt, eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachweisen.
Erst nach Abgabe der Pflichtexemplare oder der Veröffentlichung als Buch erhalten Sie als Doktorand bzw. Doktorandin Ihre Urkunde und dürfen den Doktortitel führen.